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Umlagenprivilegierung / § 19-StromNEV-Umlage

Hier finden Sie das Formular zur Meldung der selbst verbrauchten Strommengen für das Jahr 2023.

Zur Gewährung der Umlageprivilegierung bezüglich der § 19 StromNEV-Umlage unterliegen privilegierte Letztverbraucher weiterhin einer gesetzlichen Meldepflicht.

Die Berechnung der verbrauchsabhängigen § 19 StromNEV-Umlage erfolgt dabei für das Abrechnungsjahr 2023 weiterhin auf Basis der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung des KWKG. Diesbezüglich besteht hier nach § 26 Abs. 2 KWKG 2016 (a.F.) eine Meldepflicht über die aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen für Letztverbraucher, die die Begünstigung in Anspruch nehmen wollen (sowie für die Letztverbrauchergruppe C das notwendige Testat).

Füllen Sie für die Meldung bitte das oben verlinkte Formular aus.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) nun im Unterschied zu den Vorjahren weitere Angaben notwendig sind bzw. weitere Vorgaben gem. der §§ 45 und 46 EnFG eingehalten werden müssen. 

  • Für die Abgrenzung, Messung und Schätzung von an Dritte weitergeleiteten Strommengen müssen die Vorgaben der §§ 45, 46 Energiefinanzierungsgesetz eingehalten werden. Insbesondere müssen der Dortmunder Netz GmbH in diesem Fall zusammen mit dem vorliegenden Formular die nach § 46 Abs. 4 Energiefinanzierungsgesetz vorgeschriebenen Nachweise unaufgefordert vorgelegt werden. Messwerte nicht geeichter Messeinrichtungen gelten als Schätzung.
  • Sofern eine Privilegierung für an Dritte weitergeleitete Strommengen gewünscht ist, muss für jeden Dritten eine eigene Meldung mittels eines separat einzureichenden Formulars erfolgen.

    D.h.: Sind Sie nicht der einzige Letztverbraucher an der Abnahmestelle und wollen Sie die Begünstigung in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie uns dies mit o.g. Formular mitteilen. Die über die Marktlokation erfassten Strommengen, die Sie ggf. an andere unterlagerte Letztverbraucher weiterleiten, werden grundsätzlich mit dem höheren Umlagesatz der Letztverbrauchergruppe A abgerechnet. Wir benötigen dabei zu jedem Unterabnehmer, die Angabe der Strommenge, welche Sie in 2023 aus unserem Netz bezogen und weitergeleitet haben ein separates Formular. Sollte ein unterlagerter Letztverbraucher mit einer Verbrauchsmenge von über 1.000.000 kWh/a eine Begünstigung der Letztverbrauchergruppe B oder C in Anspruch nehmen wollen, so kann dieser Sie als den uns bekannten Netznutzer bevollmächtigen und beauftragen, die Meldung über den selbstverbrauchten Strom für ihn abzugeben. Eine entsprechende Vollmacht reichen Sie bitte direkt ein. Die Abrechnung der Umlagen erfolgt ausschließlich über den Letztverbraucher, der uns als Netznutzer (mit Anschlussnutzungsvertrag und ggf. Netznutzungsvertrag) bekannt ist. Sollte der unterlagerte Letztverbraucher einen Verbrauch größer 1.000.000 kWh/a aufweisen und die Mengen nicht ausschließlich selbst verbrauchen, so ist von diesem Unterabnehmer eine gesonderte Erklärung erforderlich, da er die Privilegierung nur für seinen eigenen Verbrauch geltend machen kann. Anderenfalls kann diese Menge nicht privilegiert werden. 

Wichtig:

  • Bei jeder Änderungen der vorstehenden Angaben oder Verhältnisse ist eine erneute Mitteilung an die Dortmunder Netz GmbH notwendig.
     
  • Soweit bei nicht vollständigem Selbstverbrauch (Eintragung in Ziffer 2) die Mitteilung unterjährig erfolgt, ist nach Abschluss des entsprechenden Kalenderjahres eine fristgerechte Mitteilung der genauen selbst verbrauchten Strommenge erforderlich.
     
  • Erhalten wir die abgefragten und erforderlichen Informationen einschließlich Nachweise nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist (31.03.2024) von Ihnen, müssen wir für das Jahr 2023 den höheren Umlagesatz (Letztverbrauchergruppe A) für die insgesamt bezogene Strommenge berechnen.

 

Noch ein paar Hinweise zur Messung und Schätzung:

Die Übergangsregelung § 104 Abs. 10 EEG 2021 ist am 31.12.2021 ausgelaufen. Damit ist eine unbegründete Schätzbefugnis nicht mehr zulässig. Grundsätzlich sind ab diesem Zeitpunkt abzugrenzende Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen. Ein entsprechender Nachweis der „selbstverbrauchten Strommengen“ privilegierter Letztverbraucher muss also durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfolgen. Das gilt auch dann, wenn ein Letztverbraucher innerhalb derselben Abnahmestelle Strommengen an andere unterlagerte Letztverbraucher abgibt. In diesem Zusammenhang findet der gesetzliche Rahmen mit dem § 19 Abs. 2 S. 16 StromNEV i.V.m. § 45 (Bagatellregel) und § 46 (Messung und Schätzung) EnFG für das Abrechnungsjahr 2023 Anwendung und ist bei Ermittlung des selbstverbrauchten Stroms zwingend zu beachten. Der BNetzA Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten (Okt. 2020) dient als Orientierungshilfe um Rechtsunsicherheiten zu vermindern. Diesbezüglich sind die Vereinfachungsregeln 15 - 20 dem Schätzen zuzuordnen. Wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von einer Vereinfachung Gebrauch gemacht ist dies DONETZ unaufgfordert unverzüglich mitzuteilen.

Sofern die weitergeleiteten Mengen nicht mess- und eichrechtskonform erfasst wurden, ist bei diesen Mengen ein Sicherheitszuschlag aufzuschlagen. Sofern die Strommengen geschätzt wurden (gemäß § 46 Abs. 2 und 3 EnFG), ist DONETZ zur Schätzung eine detaillierte Selbstauskunft, d. h. Angaben nach § 46 Abs. 4 EnFG, u. a. eine Darlegung der Schätzmethode  vorzulegen.

Des Weiteren muss DONETZ eine Begründung der Schätzungsbefugnis nach § 46 Abs. 2 EnFG dargelegt werden. Andernfalls liegen die Voraussetzungen für eine Privilegierung nicht vor, und der Netzbetreiber muss den höheren Umlagesatz für die insgesamt bezogene Strommenge berechnen.

Begründung der Schätzbefugnis nach § 46 Abs. 2 EnFG:

Die nicht mess- und eichrechtskonforme Erhebung weitergeleiteter Strommengen ist grundsätzlich nur gestattet, wenn eine messtechnische Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und die Abrechnung des höchsten Umlagesatzes wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 46 Abs. 2 EnFG). Diese Punkte müssen als Nachweis beim Netzbetreiber eingereicht werden.

Zum Thema Nachweis der Schätzbefugnis sowie Messen und Schätzen haben die vier Übertragungsnetzbetreiber ihr gemeinsames Grundverständnis zusammengefasst. Alle dazugehörigen Informationen finden Sie hier. Die notwendigen Nachweise senden Sie uns bitte mit dem o.g. Formular direkt zu.

Anwendung der Bagatellregel

Sofern die Voraussetzungen des § 45 EnFG (Bagatellregel) erfüllt sind, kann der Letztverbraucher von dieser Erleichterungsvorschrift Gebrauch machen und Stromverbräuche einer anderen natürlichen oder juristischen Person seinem Stromverbrauch zurechnen. Dabei verwendet § 45 EnFG mit dem Begriff „geringfügig“ einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für dessen Auslegung werden grundsätzlich die Ausführungen in dem BNetzA Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten, Okt. 2020, Kapitel 2 berücksichtigt. Stromverbräuche Dritter unterhalb von 3.500 kWh pro Jahr werden dem eigenen Letztverbrauch zugerechnet, sofern die Voraussetzungen des § 45 Nr. 2 und 3 EnFG erfüllt sind.

 

Konzessionsabgabe

Weitergeleitete Strommengen an Unterabnehmer haben hinsichtlich § 2 Abs. 6 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) Auswirkungen auf die Höhe der Konzessionsabgabe. Auf Grundlage des bestehenden Konzessionsvertrages schuldet DONETZ der Stadt Dortmund den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag entsprechend der Konzessionsabgabenverordnung. Vor diesem Hintergrund muss DONETZ die weitergeleiteten Strommengen, die ggf. nicht durch einen Sondervertragskunden, sondern durch weitere in dieser Kundenanlage angeschlossene Kunden verbraucht werden, nach den Regelungen der Konzessionsabgabenverordnung für diese weiteren Kunden abrechnen. Diese Energiemengen werden daher mit dem höheren Tarifkunden-Konzessionsabgabesatz in Rechnung gestellt. Sofern Sie eine niedrigere Konzessionsabgabe gelten machen wollen, müssen diese je Unterabnehmer geliefert werden. Dabei gelten die Vorgaben der Konzessionsabgabenverordnung (KAV).

 

 

Stromkostenintensive Unternehmen

Bei privilegierten Letztverbrauchern gemäß § 30 EnFG, d. h. bei stromkostenintensiven Unternehmen, wird die KWKG- und die Offshore-Netzumlage unmittelbar durch den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber und nicht durch DONETZ erhoben. Die Abrechnung der anderen gesetzlichen Umlagen (§ 19 StromNEV-Umlage sowie die Umlage für abschaltbare Lasten) erfolgt für das Abrechnungsjahr 2023 weiterhin über DONETZ.

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