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Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Am 2. September 2016 ist das „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ (GDEW) als Grundlage für einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen in Kraft getreten. Ein zentraler Bestandteil ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), welches die Vorgaben für den Messstellenbetrieb beinhaltet.

Mit dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende ist am 27. Mai 2023 das novellierte Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft getreten.

Zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens des MsbG im September 2016 wurde der Messstellenbetrieb und die Messung als separater Bereich des Netzbetriebs der Sparten Strom und Gas definiert und der umfassende Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen durch den sog. „grundzuständigen Messstellenbetreiber für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme“ (§ 2 Nr. 6 MsbG) bis zum Jahr 2032 vorgeben. DONETZ ist grundzuständiger Messstellenbetreiber im Netzgebiet Dortmund.

Mit der Novelle im Mai 2023 wurde unter anderem neu geregelt, dass die in der Vorgängerfassung des MsbG vorgesehene Markterklärung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entfällt, sodass der Rollout von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMSys) bei Vorliegen zertifizierter Geräte nur noch von gesetzlichen Fristen abhängig gemacht wird. Zudem sind die Preisobergrenzen gesenkt worden - sie gelten ab dem Jahr 2024 und sind in den Preisblättern der DONETZ entsprechend berücksichtigt worden.

Moderne Messeinrichtungen

Bis zum Jahr 2032 sollen alle Verbraucher*innen und Einspeiser*innen mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet werden (§ 29 Abs. 3 S.1 MsbG) - soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist.

Mind. 3 Monate vor Einbau werden Sie von uns informiert. Für moderne Messeinrichtungen gibt es eine gesetzliche Preisobergrenze. Einbau und Betrieb dürfen maximal 20 € im Jahr kosten.

Bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, hat der Einbau bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Intelligente Messsysteme

Die Fallgruppen gem. § 29 Abs. MsbG für den verpflichtenden und für den Messstellenbetreiber optionalen Einbau intelligenter Messsysteme (iMSys) finden Sie genauso wie die  entsprechenden Preisobergrenzen gemäß § 30 MsbG hier

Auch hier gelten die o.g. Sonderregelungen bei Neubauten und die Maßgabe der wirtschaftlichen Vertretbarkeit gem. § 32 MsbG.

Bei einem von uns geplanten Einbau intelligenter Messsysteme werden Sie natürlich auch hier mind. 3 Monate vor Einbau von uns schriftlich  informiert.

 

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