Anforderung
Sie sind verpflichtet, DONETZ als Ihrem Netzbetreiber alle zur Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Termin:
bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr.
Auswirkung:
Die Vergütung wird erst fällig, wenn die Jahresmeldung eingegangen ist.
Zu beachten:
Feste Anlagendaten (z.B. Standort, Inbetriebnahmedatum, installierte Leistung der Anlage, sonstige förderrelevante Informationen) werden in der Regel mit der Inbetriebnahme einmalig mitgeteilt.
Bei allen anderen Veränderungen (z.B. Wechsel des Anlagenbetreibers) bitten wir um unverzügliche Mitteilung, sofern der Gesetzgeber keine andere Frist festgelegt hat.
Zur Ablesung Ihres Zählerstandes erhalten Sie eine Ableseaufforderung zum 31.12.
In unserem Chatbot haben Sie die Möglichkeit, uns einfach und schnell Ihre Zählerstände mitzuteilen.
Anforderung
Der Betreiber der Anlage hat die Pflicht, den Netzbetreiber darüber zu informieren, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Jahr für den eingespeisten Strom eine Stromsteuerbefreiung vorlag.
Bitte beachten Sie dabei das bestehende Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung.
Termin:
Da es sich um abrechnungsrelevante Daten handelt, hat die Meldung bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr erfolgen.
Auswirkung:
Zahlungen sind erst nach erfolgter Meldung fällig.
Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 86 Abs. 2 EEG mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro geahndet werden kann.
Anforderung:
Gem. § 71 Abs. 1 Nr. 2b) EEG 2023 in Verbindung mit der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) hat der Betreiber einer Einspeiseanlage die Pflicht, dem Netzbetreiber eine Mitteilung zu machen, wenn und in welchem Umfang für den eingespeisten Strom im vorangegangenen Jahr Regionalnachweise ausgestellt wurden.
Gem. EEG verringert sich der anzulegende Wert um 0,1 Cent/kWh für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt worden ist, bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist.
Termin:
Da es sich um abrechnungsrelevante Daten handelt, hat die Meldung bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr erfolgen.
Auswirkung:
Die Vermeidungsleistung für dezentralen Erzeugungsanlagen mit registrierender Leistungsmessung wird individuell je Anlage ermittelt. Soweit ein Anspruch auf Vergütung der Vermeidungsleistung besteht, wird zusätzlich zur eingespeisten Jahresarbeit grundsätzlich die individuelle Vermeidungsleistung vergütet.
Nach § 18 Abs. 3 StromNEV besteht für dezentrale Erzeugungsanlagen, die keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben ein Wahlrecht, so dass die zu vergütende Vermeidungsleistung alternativ über ein verstetigtes Aufteilungsverfahren ermittelt wird.
Sollte der Anlagenbetreiber die Abrechnung nach dem verstetigten Verfahren wünschen, ist dies bis zum 31.12. des Vorjahres der Dortmunder Netz GmbH schriftlich mitzuteilen.
Anforderung:
Nach den Vorgaben des EEG 2023 haben Sie als EEG-Anlagenbetreiber die Pflicht, uns als Ihrem Netzbetreiber die erstmalige Veräußerung des erzeugten EEG-Stroms und die in Anspruch genommene Veräußerungsform mitzuteilen. Dies gilt unabhängig von der installierten Leistung der Anlage und nicht nur bei Direktvermarktung, sondern auch bei Inanspruchnahme der Einspeisevergütung.
Wir gehen grundsätzlich davon aus, dass Sie für Ihren eingespeisten Strom von uns die Einspeisevergütung erhalten möchten. Weitere Informationen zu anderen Veräußerungsformen finden Sie hier:
Jeden Wechsel der Veräußerungsform, der nach EEG nur zum ersten Kalendertag eines Monats erlaubt ist, müssen Sie uns ebenfalls mitteilen (s. weiter unten).
Termin:
Ihre Mitteilung zur Wahl der Veräußerungsform muss vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats erfolgen, wenn Sie erstmals Strom in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 EEG veräußern oder wenn Sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln.
Im Fall der Ausfallvergütung, wenn z.B. ein Direktvermarkter noch nicht gefunden werden konnte, reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeisevergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetreiber bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt wird.
Auswirkung:
Wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nicht gesetzeskonform übermittelt hat, muss er an den Anschlussnetzbetreiber eine Strafzahlung in Höhe von 10 Euro/kW installierter Leistung pro Kalendermonat zahlen, in dem ganz oder zeitweise der Pflichtverstoß vorliegt oder andauert, und für den folgenden Kalendermonat.
Anforderung:
Betreiber von EEG-Anlagen größer 100 kWp sind verpflichtet, den in unser Netz eingespeisten Strom direktzuvermarkten. DONETZ ist nur im Rahmen der Ausfallvergütung verpflichtet, diesen Strom abzunehmen. Weitere Informationen zur Direktvermarktung finden Sie hier.
Termin:
Die Anmeldung der Direktvermarktung muss spätestens vor Beginn des der Veränderung vorangehenden Monats in dem vorgeschriebenen bundesweit einheitlichen, massengeschäftstauglichen Verfahren erfolgen.
Auswirkung:
Wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nicht gesetzeskonform übermittelt hat, muss er an den Anschlussnetzbetreiber eine Strafzahlung in Höhe von 10 Euro/kW installierter Leistung pro Kalendermonat zahlen, in dem ganz oder zeitweise der Pflichtverstoß vorliegt oder andauert, und für den folgenden Kalendermonat.
Zu beachten:
Informationen zu Meldefristen und -wegen finden Sie hier.
Anforderung:
Anlagen, bei den sich der Anlagenbetreiber für die Vergütungsform der Direktvermarktung entschieden hat, müssen fernsteuerbar sein. Dabei müssen die Anforderungen nach § 10b EEG 2023 beachtet werden.
Grundsätzlich sind alle Anlagen in der Direktvermarktung mit einer technischen Einrichtung auszustatten, über die der Direktvermarkter
- die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und
- die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln kann.
Bei Anlagen, die nach Ablauf des ersten Kalendermonats nach der Markterklärung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gemäß § 30 MsbG und § 84a Nummer 3 EEG 2023 in Betrieb genommen werden, hat die entsprechende Fernsteuerung und Messdatenübermittlung von Beginn an über ein Smart-Meter-Gateway zu erfolgen.
Bei Anlagen mit Inbetriebnahme vor Ablauf des ersten Kalendermonats nach der BSI-Markterklärung müssen die Abrufung der Ist-Einspeisung und die stufenweise/stufenlose Steuerung erst ab dem Einbau eines intelligenten Messsystems über ein Smart-Meter-Gateway erfolgen. Bis dahin reicht die Ausstattung mit einem dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Inbetriebnahme entsprechenden System zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur Fernsteuerung.
Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW, die in Volleinspeisung betrieben und abgerechnet werden, ist eine Abweichung von den Verpflichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten stufenlosen Regelung der Einspeiseleistung über vertragliche Vereinbarungen mit dem Direktvermarktungsunternehmen möglich, allerdings auch nur, solange die Anlagen nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet worden sind.
Termin:
Bei Neuanlagen muss die Pflicht spätestens bei Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats erfüllt werden. Bei Bestandsanlagen unverzüglich, d.h. mit Beginn der Direktvermarktung.
Auswirkung:
Bei fehlender Fernsteuerbarkeit muss der Anlagenbetreiber an den Anschlussnetzbetreiber eine Strafzahlung in Höhe von grundsätzlich 10 Euro/kW installierter Leistung pro Kalendermonat zahlen, in dem ganz oder zeitweise der Pflichtverstoß vorliegt oder andauert. Die zu zahlende Strafzahlung reduziert sich allerdings rückwirkend auf 2 Euro/kW installierter Leistung und Kalendermonat, sobald die Pflicht erfüllt wird.
Bei Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt wird ein Pflichtverstoß gegen § 10b EEG vor dem 1. Januar 2024 nicht mit einer Strafzahlung sanktioniert. In diesem Fall verringert sich aber der anzulegende Wert auf null für den Zeitraum des Verstoßes.
Zu beachten:
Informationen zur Direktvermarktung finden Sie hier.
Dort finden Sie auch das Formular zur Meldung der Fernsteuerbarkeit.
Das ausgewählte Lastprofil wird mit dem kundenspezifischen Verbrauch entnormiert. Durch Multiplikation des Kundenwertes mit den Werten des Profils kann der spezifische Verbrauch in kWh eines einzelnen Kunden berechnet werden.
Im Netzgebiet der Dortmunder Netz GmbH wird die Wetterstation der Meteomedia AG, Schwäbrig 833, CH-9056 Gais (Schweiz) am Standort Dortmund-Uni für Temperaturprognosen herangezogen.
Anforderung:
Jeder Wechsel der Veräußerungsform (z.B. Wechsel zur Direktvermarktung oder Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlages) muss der Betreiber einer EEG-Anlage seinem Netzbetreiber mitteilen.
Termin:
Die Meldung für den Wechsel hat – mit einigen wenigen Ausnahmen - vor Beginn des der neuen Vermarktungsform vorangehenden Kalendermonats zu erfolgen. Soll also die Direktvermarktung am 1. Juli starten, so muss die Meldung bis Ende Mai erfolgen.
Auswirkung:
Wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nicht gesetzeskonform übermittelt hat, muss er an den Anschlussnetzbetreiber eine Strafzahlung in Höhe von 10 Euro/kW installierter Leistung pro Kalendermonat zahlen, in dem ganz oder zeitweise der Pflichtverstoß vorliegt oder andauert, und für den folgenden Kalendermonat.
Anforderung
Sie sind verpflichtet, DONETZ als Ihrem Netzbetreiber bei Volleinspeisung die inanspruchnahme des Volleinspeisebonus zu melden (§ 48 Abs. 2a EEG)
Termin:
- vor der ersten Inbetriebnahme der EEG-Anlage
- bei Inanspruchnahme jährlich bis zum 30.11. vor dem Kalenderjahr, in der Bonus in Anspruch genommen wird
nutzen Sie dafür das rechts stehende Formular
Zu beachten:
Diese Regelung gilt für alle EEG-Anlagen, die nach dem 30.07.2022 in Betrieb gegangen sind.
Der unterjährige Wechsel von Volleinspeisung zu Überschusseinspeisung während der Inanspruchnahme des Volleinspeisebonus führt gemäß EEG 2023 § 52 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit Abs. 2-4 zu einer Strafzahlung von 2€/kW und Monat für das gesamte Kalenderjahr.