Technische Mindestanforderungen

Strom

Messung und Zählung Strom

Technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 8 Abs. 2 MsbG (TMA) der Dortmunder Netz GmbH

Die Dortmunder Netz GmbH als Netzbetreiber ist sowohl nach § 8 Abs. 2 MsbG als auch nach § 5 Abs. 1 des von der Bundesnetzagentur festgelegten Messstellenbetreiberrahmenvertrages (Beschluss BK6-17-042) berechtigt, sachlich gerechtfertigte und nichtdiskriminierende technische Mindestanforderungen für ihr Netzgebiet vorzugeben. Diese sind sowohl für den grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) wie auch für wettbewerbliche Messstellenbetreiber (wMSB) bindend. 

 

Gas

Messung und Zählung Gas

Technische Mindestanforderungen Zählung Gas
der Dortmunder Netz GmbH