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Grundsätzliche Pflichten

Unabhängig von der Art Ihrer Erzeugungs-/Einspeiseanlage müssen Sie als Anlagenbetreiber insbesondere nachstehende Pflichten erfüllen.

Mitteilung Bankdaten und Steuernummer

Anforderung

Für die Vergütung des eingespeisten Stroms benötigen wir Ihre Bankdaten sowie für eventuelle Rückzahlungen ein SEPA-Mandat von Ihnen als (neuen) Anlagenbetreiber.

Da wir die Einspeiserechnung für Sie erstellen, benötigen wir zudem Ihre Steuernummer. Ordnungsgemäße Rechnungen müssen gemäß Umsatzsteuergesetz die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthalten. Daher muss die Einspeiserechnung für Ihre Erzeugungsanlage Ihre Steuernummer enthalten. Ihre Steuernummer finden Sie in Ihrer persönlichen Einkommenssteuererklärung oder in Ihrem Einkommensbescheid.

Termin

Ihre Steuernummer teilen Sie uns bei der Inbetriebnahme oder Anlagenübernahme mit. Die Meldung aller abrechnungsrelevanten Daten hat bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr zu erfolgen.

Das Formular zur Mitteilung finden Sie hier. Sie erhalten es aber auch nach Eingang aller Unterlagen zur Inbetriebnahme automatisch durch uns.

Auswirkung

Ohne Ihre Bankdaten und Ihre Steuernummer erhalten Sie von uns keine Abschläge und kann von uns auch keine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt werden.

 

Erklärung zur Umsatzsteuerpflicht

Meldung der Umsatzsteuerpflicht

Anforderung:

Grundsätzlich besteht eine Umsatzsteuerpflicht für die Erträge aus Eigenerzeugungsanlagen, außer die sog. „Kleinunternehmer-Regelung“ greift. Ob dies der Fall ist, klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Sie hierzu nicht beraten dürfen.

Termin:

Ihre Steuernummer teilen Sie uns bei der Inbetriebnahme oder Anlagenübernahme mit. Die Meldung aller abrechnungsrelevanten Daten hat bis zum 28. Februar eines Jahres für das Vorjahr zu erfolgen.
Das Formular zur Mitteilung finden Sie hier.
Sie erhalten es aber auch nach Eingang aller Unterlagen zur Inbetriebnahme automatisch durch uns.

Auswirkung:

Ohne Mitteilung, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind, kann von uns keine ordnungsgemäße Abrechnung für Sie erstellt werden. Dann erhalten Sie auch keine Abschläge.

 

Ablesung

Anforderung:

Als Anlagenbetreiber sind Sie gesetzlich verpflichtet, die Ablesedaten Ihrer Einspeiseanlage der Dortmunder Netz GmbH als Ihrem Netzbetreiber zu melden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Termin:

Ablesung zum 31.12. und Meldung bis spätestens zum 28.02. des Folgejahres.


Auswirkung:

Aussetzen der Vergütung bei Nichtmeldung, da in diesem Fall keine ordnungsgemäße Abrechnung für Sie erstellt werden kann

Anmeldung und stets aktuelle Daten im Marktstammdatenregister

Meldepflicht bei der Bundesnetzagentur nach der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)

Anforderung:

Alle Akteure des Strom- und Gasmarktes sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen im Online-Portal des Marktstammdatenregisters www.marktstammdatenregister.de zu registrieren.
Solaranlagen, KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und (unter bestimmten Voraussetzungen auch) Notstromaggregate müssen genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke.

Änderungen, die die eingetragenen Angaben betreffen, sind ebenfalls einzutragen.

Termin Erst-Registrierung:

In der Regel waren Bestandsanlagen (also Anlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017) spätestens bis zum 31. Januar 2021 zu registrieren. 

Dabei reicht es nicht aus, sich nur als Anlagenbetreiber (ABR) zu registrieren. Zur vollständigen Registrierung ist es notwendig, ebenfalls die Anlage (SEE) zu erfassen. Sollten Sie Ihre Anlage bereits vollständig registriert haben und Ihnen die SEE-Nummer vorliegen, stellen Sie bitte sicher, dass als Anschlussnetzbetreiber die Dortmunder Netz GmbH (SNB981060961299) angegeben wurde.

Bitte nutzen Sie gerne auch nebenstehenden Anleitung der Bundesnetzagentur zur Prüfung, ob die Registrierung im Marktstammdatenregister erfolgreich war.

"Neue" Anlagen sind innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister zu registrieren.

Termin bei Datenänderungen:

Auch Änderungen, die die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten betreffen, müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registriert werden.

Hinweis:
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zum Marktstammdatenregister www.marktstammdatenregister.de bzw. unter www.bundesnetzagentur.de unter der Kachel „Elektrizität und Gas“.

Auswirkung:

Eine Nicht-Registrierung hat Auswirkungen auf die Vergütung. Erfolgt die Registrierung einer EEG-Anlage bspw. nicht fristgemäß, werden die Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem EEG sowie Ansprüche auf Zahlungen nach dem KWKG nicht fällig..

Wenn neben der fehlenden Registrierung im Marktstammdatenregister auch die für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten nicht bis zum 28. Februar eines Jahres dem Netzbetreiber anlagenscharf zur Verfügung gestellt wurden, muss der Anlagenbetreiber an den Anschlussnetzbetreiber eine Strafzahlung in Höhe von grundsätzlich 10 Euro/kW installierter Leistung pro Kalendermonat zahlen, in dem ganz oder zeitweise der Pflichtverstoß vorliegt oder andauert (neu mit dem EEG 2023),. Die zu zahlende Strafzahlung reduziert sich rückwirkend auf 2 Euro/kW installierter Leistung und Kalendermonat, sobald die Pflicht erfüllt wird.

Zu beachten:

Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht ist nach Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 95 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Weitere Informationen dazu und zu Sanktionierungen und Bußgeldern bei einem Verstoß gegen die Registrierungspflicht finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur zum Marktstammdatenregister www.marktstammdatenregister.de bzw. unter www.bundesnetzagentur.de unter der Kachel „Elektrizität und Gas“.

Einhaltung der Vorgaben zum Einspeisemanagement / Redispatch 2.0

Anforderung:

Der Gesetzgeber hat Technische Vorgaben für EEG-und KWKG-Anlagen formuliert, die durch den Anlagenbetreiber eingehalten werden müssen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Termin:

Unverzüglich, d.h. mit Inbetriebnahme der Anlage


Auswirkung:

Werden die technischen Vorgaben bei EEG- oder KWK-Anlagen nicht erfüllt, muss der Anlagenbetreiber an den Anschlussnetzbetreiber eine Strafzahlung in Höhe von grundsätzlich 10 Euro/kW installierter Leistung pro Kalendermonat zahlen, in dem ganz oder zeitweise der Pflichtverstoß vorliegt oder andauert. Die zu zahlende Strafzahlung eduziert sich allerdings rückwirkend auf 2 Euro/kW installierter Leistung und Kalendermonat, sobald die Pflicht erfüllt wird. Darüber hinaus verlieren die EEG- und KWK-Anlagenbetreiber den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung.

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