Close

Mieterstromzuschlag

Der Mieterstromzuschlag

Beim Mieterstromzuschlag handelt es sich um eine spezielle Förderung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) für Strom aus Solaranlagen. Der Mieterstromzuschlag wurde im Juli 2017 eingeführt und gilt nur für bestimmte Solaranlagen. Die Höhe des Anspruchs auf den Mieterstromzuschlag wird im EEG festgelegt und hängt von der Größe der Solaranlage ab.

Die Bundesnetzagentur hat zum Mieterstromzuschlag einen Hinweis veröffentlicht, in dem die Grundzüge der Mieterstrom-Förderung nach dem EEG erläutert werden. Diesen finden Sie unter folgendem LINK .

KWKG-Anlagen

Kein Mieterstromzuschlag für KWKG- und andere Anlagen

Für die Versorgung der Mieter mit Strom aus einer KWKG-Anlage oder anderen EEG-Anlagen als Solaranlagen gibt es keine spezielle Förderung, d.h. keinen Mieterstromzuschlag. 

Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Erhalt des Mieterstromzuschlags nach EEG

Nachstehend finden Sie eine Auflistung der Voraussetzungen, die für den Anspruch der Mieterstromförderung nach EEG erfüllt werden müssen:

  • Es muss sich um eine Solaranlage auf Wohngebäuden mit Inbetriebnahme nach dem 24.07.2017 handeln.
    Hinweis: Die 100 kWp-Grenze entfällt mit dem EEG2023. Mit dem 
  • Die Gebäudefläche muss zu 40% zum Wohnen genutzt werden.
  • Der Mieterstrom muss von den Letztverbrauchern in demselben Wohngebäude, auf dem die Solaranlage installiert ist, oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu diesem verbraucht werden. Bei Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31.12.2020 kann der Mieterstromzuschlag zusätzlich auch für Stromverbräuche in Wohngebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem das Gebäude, auf dem die Solaranlage installiert ist, liegt in Anspruch genommen werden. Weiterhin sind bei diesen Anlagen auch sogenannte Lieferkettenmodelle, in denen die Mieterstrombelieferung über einen zwischengeschalteten Dritten erfolgt, zulässig.
  • Der Mieterstromzuschlag wird nur für die Mengen gezahlt, die an Dritte geliefert werden, nicht für den vom Anlagenbetreiber verbrauchten Strom.
  • Die Anlage muss im Marktstammdatenregister als Mieterstromlieferung mit Datum der erstmaligen Belieferung und der Veräußerungsform Mieterstrom registriert sein. Zur Anmeldung beim Marktstammdatenregister gelangen Sie hier: LINK

Achtung: Seit Inkrafftreten des Solarpakets I (16. Mai 2024) gilt folgende Änderung für Anlagen, die seit diesem Datum in Betrieb genommen wurden:

  • Förderung von Mieterstrom (EEG-Mieterstromzuschlag) auch bei der Errichtung von Solaranlagen auf gewerblich genutzten Gebäuden, also Nutzung des Stroms in Gewerbegebäuden möglich
  • Kein Mieterstromzuschlag, wenn Strom von Anlagenbetreiber an ein verbundenes Unternehmen geliefert wird
  • Deckelung des Strompreises für Mieterstrom auf 90 % des Grundversorgertarifs nur bei Lieferung an Mieter von Wohnräumen

Hier das Formular zum Erhalt des Mieterstromzuschlags, bitte ausgefüllt an einspeisung@do-netz.de senden. Bitte bei Anlagen, die nach dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen wurden, die nicht mehr gültigen Passagen streichen. Das Formular wird aktuell angepasst.

Spezielle Melde- und Mitteilungspflichten für den Mieterstromzuschlag nach EEG finden Sie hier: LINK

Top