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Der Mieterstromzuschlag
Beim Mieterstromzuschlag handelt es sich um eine spezielle Förderung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) für Strom aus Solaranlagen. Der Mieterstromzuschlag wurde im Juli 2017 eingeführt und gilt nur für bestimmte Solaranlagen. Die Höhe des Anspruchs auf den Mieterstromzuschlag wird im EEG festgelegt und hängt von der Größe der Solaranlage ab.
Die Bundesnetzagentur hat zum Mieterstromzuschlag einen Hinweis veröffentlicht, in dem die Grundzüge der Mieterstrom-Förderung nach dem EEG erläutert werden. Diesen finden Sie unter folgendem LINK .
Kein Mieterstromzuschlag für KWKG- und andere Anlagen
Für die Versorgung der Mieter mit Strom aus einer KWKG-Anlage oder anderen EEG-Anlagen als Solaranlagen gibt es keine spezielle Förderung, d.h. keinen Mieterstromzuschlag.
Voraussetzungen für den Erhalt des Mieterstromzuschlags nach EEG
Nachstehend finden Sie eine Auflistung der Voraussetzungen, die für den Anspruch der Mieterstromförderung nach EEG erfüllt werden müssen:
Achtung: Seit Inkrafftreten des Solarpakets I (16. Mai 2024) gilt folgende Änderung für Anlagen, die seit diesem Datum in Betrieb genommen wurden:
Hier das Formular zum Erhalt des Mieterstromzuschlags, bitte ausgefüllt an einspeisung@do-netz.de senden. Bitte bei Anlagen, die nach dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen wurden, die nicht mehr gültigen Passagen streichen. Das Formular wird aktuell angepasst.
Spezielle Melde- und Mitteilungspflichten für den Mieterstromzuschlag nach EEG finden Sie hier: LINK