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Direktvermarktung

Nach dem EEG gilt als „Direktvermarktung“ die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte, es sei denn, der Strom wird in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet.

Nach dem KWKG liegt eine Direktvermarktung vor, wenn der Strom an einen Dritten geliefert wird.

Seit dem 01.01.2016 müssen alle Neuanlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien ab einer installierten Leistung von 100 kW in die verpflichtende Direktvermarktung. Für Anlagen ab einer Größe von 500 kW galt dies bereits seit August 2014.

Diese verpflichtende Direktvermarktung gilt nicht für Bestandsanlagen, die vor Inkrafttreten des EEG 2014 genehmigt und in Betrieb genommen wurden.

Biogas- und Biomethangasanlagen mussten bereits nach EEG 2012 ihren Strom direkt vermarkten, sofern die Anlage nach dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen wurde und die Leistung über 750 kW betrug.

Hinweis: Durch die Zusammenfassungsregelung in § 24 Absatz 1 EEG 2023 können mehrere Anlagen (auch an unterschiedlichen Standorten) unter bestimmten Voraussetzungen u.a. zur Ermittlung der Direktvermarktungspflicht zusammengefasst werden

Für Neuanlagen unterhalb der 100 kW-Grenze und für Bestandsanlagen

  • mit einer installierten Leistung bis zu 500 kW / Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014
  • mit einer installierten Leistung bis zu 100 kW / Inbetriebnahme vor dem 01.01.2016

ist die Direktvermarktung nur optional, d.h. die Anlagenbetreiber können sich auch für die pauschale Einspeisevergütung entscheiden bzw. das Vergütungsmodell zu gegebener Zeit wechseln.

Wer seinen selbst erzeugten Strom aus erneuerbaren Energiequellen direkt vermarktet, benötigt dafür einen Direktvermarkter (Händler). Der Direktvermarkter nimmt die erzeugte Energie in seinen Bilanzkreis auf und vermarktet diese, z.B. an der Strombörse. Je nach Vermarktungsform zahlen wir Ihnen dann die Marktprämie oder vermiedene Netzentgelte.

  Vermarktungsform   Auszahlungsform
EEG-Anlage:     Direktvermarktung mit Marktprämie   Auszahlung der Marktprämie
    Sonstige Direktvermarktung   Auszahlung vermiedener Netzentgelte
 Nicht-EEG-Anlage   Sonstige Direktvermarktung   Auszahlung vermiedener Netzentgelte

 

Im Detail:

EEG

Grundsätzlich gibt es die folgenden Veräußerungsformen für Anlagenbetreiber:

1. Direktvermarktung mit Marktprämie (§ 20 EEG)
2. Einspeisevergütung nach § 21 Abs.1 Nr.1 EEG (Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW)
3. Einspeisevergütung (Ausfallvergütung) nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG (Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW)
4. Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG
5. Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG 
5. Sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG

Darüber hinaus kann der Strom an Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Anlage und ohne Netzdurchleitung sowie ohne Vergütung nach § 21b Abs. 4 Nr. 2 EEG weitergegeben

Bitte teilen Sie uns Ihre gewünschte Veräußerungsform mit dieser Veräußerungserklärung mit.

KWKG

Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in seiner aktuell geltenden Fassung (KWKG 2020, ab 01.01.2023 KWKG 2023) gilt eine verpflichtende Direktvermarktung für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung >100 kW.

Die folgenden Veräußerungsformen sind für den eingespeisten Strom nach § 4 KWKG möglich:

1. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen >100 kW
a. Direktvermarktung nach § 4 Abs. 1 1. Var. KWKG

2. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ≤100 kW
a. Direktvermarktung nach § 4 Abs. 2 1. Var. KWKG
b. kaufmännische Abnahme durch Netzbetreiber § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG

Der Selbstverbrauch der erzeugten Elektrizität ist in jedem Fall möglich. Für KWK-Anlagen >100 kW (§ 4 Abs. 1 2. Var. KWKG) sowie für KWK-Anlagen ≤100 kW (§ 4 Abs. 2 2. Var. KWKG) kann bei Einhaltung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3 KWKG für den selbstverbrauchten Strom in Abhängigkeit der Anlagengröße zusätzlich ein Zuschlag gezahlt werden.

Bei der kaufmännischen Abnahme nach § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG  kann eine kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe genutzt werden.

Bitte prüfen Sie vor (!) der Anmeldung zur Direktvermarktung, ob folgende Punkte erfüllt werden:

1. Vorliegen einer Erklärung zur Fernsteuerbarkeit der Anlage:

Die Anlage ist mit einer technischen Einrichtung im Sinne des EEG ausgestattet, mit der der Direktvermarkter jederzeit

  • die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert (ggf. stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos) reduzieren kann und
  • die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.

2. Ihr Kontaktdatenblatt mit edifact-Adresse für die 1:1 Marktkommunikation liegt der Anmeldung bei.

3. Die Zuordnungsermächtigung für den angegebenen Bilanzkreis ist vorhanden und liegt der Anmeldung bei
    (falls erforderlich).

Anmeldungen für die Direktvermarktung, Ummeldungen innerhalb der Direktvermarktung sowie Abmeldungen erfolgen über den elektronischen Datenaustausch (EDIFACT). Dabei gelten die„Marktprozesse für erzeugende Marktlokationen (Strom) - MPES“ der Bundesnetzagentur.

Die An- und Abmeldung der Direktvermarktung oder der Wechsel zwischen verschiedenen Veräußerungsformen müssen dem Netzbetreiber spätestens vor Beginn des der Veränderung vorangehenden Monats im bundesweit einheitlichen, massengeschäftstauglichen Verfahren gemeldet werden. Die Einspeisemeldungen sind dabei an unsere EDIFACT-Kommunikationsadresse edifact@do-netz.de zu senden.

Sollten Sie noch keine aktualisierten Stammdaten besitzen, so bitten wir Sie, diese durch eine sogenannte ORDERS-Anfrage über die auf unserem Kommunikationsdatenblatt genannte EDIFACT-Adresse abzufragen.

In folgenden Ausnahmefällen

  • Wechsel aus der Direktvermarktung in die EEG-Vergütung durch den Anlagenbetreiber
  • Anmeldung für die Direktvermarktung von Neuanlagen durch den Direktvermarkter oder den Anlagenbetreiber

sind Meldungen über das folgende Formular möglich, das auf der „Anlage 4 des Beschlusses" der BK6-16-200 der Bundesnetzagentur basiert:

Anmeldung von Bilanzkreiswechseln / Erstzuordnung von Neuanlagen / Rückzuordnung von Anlagen

Senden Sie uns bitte das ausgefüllte Formular per E-Mail an das Postfach einspeisung@do-netz.de.

Setzen Sie sich bei einem Wechsel des Vergütungsmodells bitte rechtzeitig mit Ihrem Direktvermarkter in Verbindung, da Wechselfristen zu beachten sind.

Die An- oder Abmeldung kann auch durch den Direktvermarkter erfolgen, wenn dieser eine Vollmacht von Ihnen als Anlagenbetreiber hat.

Gemäß der Festlegung von Marktprozessen für Einspeisestellen der Bundesnetzagentur muss die An- und Abmeldung der Direktvermarktung oder der Wechsel zwischen verschiedenen Veräußerungsformen dem Netzbetreiber spätestens vor Beginn des der Veränderung vorangehenden Monats im bundesweit einheitlichen, massengeschäftstauglichen Verfahren gemeldet werden.

Der Wechsel in die „Ausfallvergütung“ für EEG-Anlagen oder aus ihr heraus kann dem Netzbetreiber bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt werden.

Grundvoraussetzung für die Förderung aller Anlagen, die an der Direktvermarktung teilnehmen, ist - zusätzlich zur Fernsteuerung des Netzbetreibers - die Verpflichtung zur Fernsteuerbarkeit durch den stromaufnehmenden Direktvermarkter.
Der Anlagenbetreiber erteilt dem Direktvermarkter hiermit die Befugnis, die Ist-Einspeisung der jeweiligen Anlage jederzeit abzurufen und diese bei Bedarf ggf. stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert zu reduzieren bzw. zu erhöhen.
Das Vorhandensein einer technischen Einrichtung zur Fernsteuerung wird mittels der "Erklärung zur Fernsteuerbarkeit" bestätigt.

Erklärung zur Fernsteuerbarkeit

Bitte senden Sie uns das ausgefüllte Formular per E-Mail an

einspeisung@do-netz.de

Bitte beachten Sie:

  • Bei Neuanlagen ist die Fernsteuerbarkeit nach EEG 2023 spätestens bei Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats zu erfüllen.
  • Das Recht des Netzbetreibers zum Netznutzungsmanagement darf dadurch nicht beschränkt werden.
  • Bei einem Wechsel des Direktvermarkters erlischt die per Erklärung an den Direktvermarkter erteilte Vollmacht und ist dem neuen Direktvermarkter zu erteilen.
  • Bei einem Anlagenbetreiberwechsel erlischt die Erklärung zur Fernsteuerbarkeit ebenfalls. Der neue Anlagenbetreiber hat eine neue Erklärung zu erteilen.

 

Betreiber neuer EEG-Anlagen müssen sich seit dem 1. Januar 2016 selbst um die Vermarktung der eigenerzeugten Energie ab einer Anlagenleistung von 100 kW an der Strombörse kümmern bzw. sich einen Direktvermarkter suchen.

Auch bei kleineren Anlagen kleiner 100 kW sowie Bestandsanlagen besteht die Möglichkeit der Direktvermarktung. Sie können sich als Anlagenbetreiber aber auch für eine pauschale Einspeisevergütung bzw. das Vergütungsmodell zu gegebener Zeit wechseln.

Hier die einzelnen Regelungen in der Übersicht:

1. Direktvermarktung mit Marktprämie nach § 20 EEG 2023

Direktvermarktung erfolgt in den meisten Fällen durch den Verkauf des Stroms über das Marktprämienmodell an der Strombörse. Hier wird der mit Ihrer EEG-Anlage erzeugte Strom gleichberechtigt neben konventionell erzeugtem Strom an der Strombörse gehandelt und zum selben Marktpreis verkauft. Die Strombörsenerlöse werden Ihnen von Ihrem Direktvermarkter überwiesen. Die Marktprämie erhalten Sie inklusive einer eingepreisten Managementprämie von der Dortmunder Netz GmbH als Ihrem Verteilnetzbetreiber. Sie berechnet sich aus der Differenz zwischen dem gesetzlich reguliert anzulegenden Wert pro Erzeugungsart und einem monatlichen Durchschnittspreis (sog. Monatsmarktwert) an der Börse. Den jeweiligen Monatsmarktwert finden Sie für ganz Deutschland je Erzeugungsart hier (netztransparenz.de). Sinkt der Monatsmarktwert, steigt die Marktprämie, so dass die für Ihre Anlage festgelegte Gesamtvergütung in Cent/kWh gleichbleibt.

Hinweis:

Für alle Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden und die nicht bereits einen Zuschlag in den Ausschreibungen vor dem 1. Januar 2023 erhalten hatten, ändert sich grundsätzlich die Berechnungsmethode für die Marktprämie. So wird der Marktwert, der als Abzugsposten vom anzulegenden Wert die Höhe der vom Netzbetreiber zu zahlenden Marktprämie bestimmt, für Neuanlagen künftig nicht mehr als Monatsmarktwert ermittelt, sondern als Jahresmarktwert. Dieser Jahresmarktwert wird dabei aus dem tatsächlichen Jahresmittelwert des Spotmarktpreises für den jeweiligen Energieträger in einem Kalenderjahr berechnet. In der Folge steht die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie für den eingespeisten Strom auch immer erst nach Ablauf des Kalenderjahres fest. Entsprechend werden die zwölf monatlichen Abrechnungen eines Kalenderjahres im Nachhinein anhand des ermittelten Jahresmarktwertes jeweils anzupassen sein.

2. Fixe Einspeisevergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 EEG 2023 für Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW

Unter 100 kW ist die Direktvermarktung noch nicht verpflichtend. Der Anlagenbetreiber erhält hier unter den beschriebenen Voraussetzungen den gesetzlich bestimmten anzulegenden Wert unter Abzug von 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas oder 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See.

3. Einspeise- bzw. Ausfallvergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 EEG 2023 für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW in Verbindung mit § 52 EEG

Ab einer Anlagenleistung von 100 kW ist die Direktvermarktung von neuen Anlagen bereits verpflichtend. Für den Zeitraum, in dem dies nicht möglich ist, weil bspw. die Fernsteuerbarkeit fehlt oder kein Direktvermarkter gefunden werden konnte, erhält der Anlagenbetreiber unter den im Gesetz beschriebenen Voraussetzungen die sog. Ausfallvergütung. Diese ist der gesetzlich bestimmte anzulegenden Wert unter Abzug von 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas oder unter Abzug von 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See, jeweils verringert um 20 Prozent, solange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen wird, maximal aber für eine Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und insgesamt bis zu sechs Kalendermonaten pro Kalenderjahr. Weitere Details zur Zahlungspflicht bei Pflichtverstößen (hier: die Suche eines Direktvermarkters) hierzu finden Sie in § 52 EEG.

4. Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023

„Ausgeförderte Anlagen“ sind gemäß § 3 Nr. 3a EEG 2023 Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind, eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist; mehrere ausgeförderte Anlagen sind zur Bestimmung der Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ausgeförderten Anlagen als eine Anlage anzusehen, wenn sie nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs auf Zahlung als eine Anlage galten.

Für ausgeförderte Anlagen regelt § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023 einen Anspruch auf die Einspeisevergütung. Dabei wird der anzulegende Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung anhand des Jahresmarktwertes ermittelt, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 zum EEG 2023 berechnet. Von diesem anzulegenden Wert ist allerdings der Wert gemäß § 53 Abs. 2 EEG 2023 abzuziehen. Der Anspruch für ausgeförderte Anlagen besteht gemäß § 25 Abs. 2 EEG 2023 bis zum 31. Dezember 2027.

5. Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG 2023

Weitere Informationen finden Sie hier.

6. Sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG 2023

Vermarktung des in der Anlage erzeugten Stroms bei Verzicht auf die Inanspruchnahme der Marktprämie nach § 20, der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 und 2 oder des Mieterstromzuschlags nach § 21 Abs. 3. 
Im Unterschied zur Direktvermarktung im Marktprämienmodell bleibt allerdings bei der sonstigen Direktvermarktung die Grünstromeigenschaft des direkt vermarkteten Stroms erhalten. Dies kann für manche Wasserkraftanlagen und Onshore-Windkraftanlagen vorteilhaft sein.

7. Weitergabe an Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Anlage und ohne Netzdurchleitung sowie ohne Vergütung nach § 21b Abs. 4 Nr. 2 EEG 2023

Auch diese Variante ist unter den genannten Voraussetzungen möglich.

Mit § 4 KWKG 2023 gilt der Grundsatz der verpflichtenden Direktvermarktung für Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 kW. Alternativ besteht nur die Möglichkeit des Eigenverbrauchs.

Für Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von größer 100 kW, die ab dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden, gilt grundsätzlich, dass die eingespeisten Strommengen direkt vermarktet werden müssen.

Eine Direktvermarktung im Sinne des KWKG liegt dabei vor, wenn der Strom an einen Dritten, dieser kann auch Letztverbraucher sein, geliefert wird.

Die kaufmännische Abnahme des KWK-Stroms durch die Dortmunder Netz GmbH kommt nur noch für Anlagen in Betracht, für die eine entsprechende Ausnahmeregelung gilt. Dies sind kleine KWK-Anlagen bis einschl. 100 kW, für die die Direktvermarktung optional bleibt. Ferner besteht ausweislich der Übergangsvorschriften im KWKG 2023 für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 250 kW, wenn sie vor dem 1. Juli 2016 den Dauerbetrieb aufgenommen haben, keine Pflicht zur Direktvermarktung.

Sofern der Strom aus diesen Anlagen nicht direkt vermarktet oder selbst verbraucht wird, ist der Netzbetreiber auch weiterhin verpflichtet, diesen kaufmännisch abzunehmen und zum üblichen Strompreis zu vergüten. Den geltenden durchschnittlichen Preis für Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig finden Sie quartärlich aktualisiert auf der Homepage der EEX.

https://www.eex.com/de/marktdaten/strom/strom-indizes/kwk-index

Ferner besteht die Möglichkeit der sog. mittelbaren Vermarktung, d. h. weist der KWK-Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den Strom zu einem bestimmten Preis aufzunehmen, so ist der Netzbetreiber verpflichtet, mit dem Dritten zu dem vereinbarten Strompreis einen Stromliefervertrag abzuschließen und dem Anlagenbetreiber den Strom zum mit dem Dritten vereinbarten Preis zu vergüten.

Auch bei KWK-Anlagen, die keine gesetzliche KWKG-Vergütung bekommen, ist es sinnvoll, den Strom direktvermarkten zu lassen. 

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