Betreiber neuer EEG-Anlagen müssen sich seit dem 1. Januar 2016 selbst um die Vermarktung der eigenerzeugten Energie ab einer Anlagenleistung von 100 kW an der Strombörse kümmern bzw. sich einen Direktvermarkter suchen.
Auch bei kleineren Anlagen kleiner 100 kW sowie Bestandsanlagen besteht die Möglichkeit der Direktvermarktung. Sie können sich als Anlagenbetreiber aber auch für eine pauschale Einspeisevergütung bzw. das Vergütungsmodell zu gegebener Zeit wechseln.
Hier die einzelnen Regelungen in der Übersicht:
1. Direktvermarktung mit Marktprämie nach § 20 EEG 2023
Direktvermarktung erfolgt in den meisten Fällen durch den Verkauf des Stroms über das Marktprämienmodell an der Strombörse. Hier wird der mit Ihrer EEG-Anlage erzeugte Strom gleichberechtigt neben konventionell erzeugtem Strom an der Strombörse gehandelt und zum selben Marktpreis verkauft. Die Strombörsenerlöse werden Ihnen von Ihrem Direktvermarkter überwiesen. Die Marktprämie erhalten Sie inklusive einer eingepreisten Managementprämie von der Dortmunder Netz GmbH als Ihrem Verteilnetzbetreiber. Sie berechnet sich aus der Differenz zwischen dem gesetzlich reguliert anzulegenden Wert pro Erzeugungsart und einem monatlichen Durchschnittspreis (sog. Monatsmarktwert) an der Börse. Den jeweiligen Monatsmarktwert finden Sie für ganz Deutschland je Erzeugungsart hier (netztransparenz.de). Sinkt der Monatsmarktwert, steigt die Marktprämie, so dass die für Ihre Anlage festgelegte Gesamtvergütung in Cent/kWh gleichbleibt.
Hinweis:
Für alle Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden und die nicht bereits einen Zuschlag in den Ausschreibungen vor dem 1. Januar 2023 erhalten hatten, ändert sich grundsätzlich die Berechnungsmethode für die Marktprämie. So wird der Marktwert, der als Abzugsposten vom anzulegenden Wert die Höhe der vom Netzbetreiber zu zahlenden Marktprämie bestimmt, für Neuanlagen künftig nicht mehr als Monatsmarktwert ermittelt, sondern als Jahresmarktwert. Dieser Jahresmarktwert wird dabei aus dem tatsächlichen Jahresmittelwert des Spotmarktpreises für den jeweiligen Energieträger in einem Kalenderjahr berechnet. In der Folge steht die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie für den eingespeisten Strom auch immer erst nach Ablauf des Kalenderjahres fest. Entsprechend werden die zwölf monatlichen Abrechnungen eines Kalenderjahres im Nachhinein anhand des ermittelten Jahresmarktwertes jeweils anzupassen sein.
2. Fixe Einspeisevergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 EEG 2023 für Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW
Unter 100 kW ist die Direktvermarktung noch nicht verpflichtend. Der Anlagenbetreiber erhält hier unter den beschriebenen Voraussetzungen den gesetzlich bestimmten anzulegenden Wert unter Abzug von 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas oder 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See.
3. Einspeise- bzw. Ausfallvergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 EEG 2023 für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW in Verbindung mit § 52 EEG
Ab einer Anlagenleistung von 100 kW ist die Direktvermarktung von neuen Anlagen bereits verpflichtend. Für den Zeitraum, in dem dies nicht möglich ist, weil bspw. die Fernsteuerbarkeit fehlt oder kein Direktvermarkter gefunden werden konnte, erhält der Anlagenbetreiber unter den im Gesetz beschriebenen Voraussetzungen die sog. Ausfallvergütung. Diese ist der gesetzlich bestimmte anzulegenden Wert unter Abzug von 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas oder unter Abzug von 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See, jeweils verringert um 20 Prozent, solange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen wird, maximal aber für eine Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und insgesamt bis zu sechs Kalendermonaten pro Kalenderjahr. Weitere Details zur Zahlungspflicht bei Pflichtverstößen (hier: die Suche eines Direktvermarkters) hierzu finden Sie in § 52 EEG.
4. Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023
„Ausgeförderte Anlagen“ sind gemäß § 3 Nr. 3a EEG 2023 Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind, eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist; mehrere ausgeförderte Anlagen sind zur Bestimmung der Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ausgeförderten Anlagen als eine Anlage anzusehen, wenn sie nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs auf Zahlung als eine Anlage galten.
Für ausgeförderte Anlagen regelt § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023 einen Anspruch auf die Einspeisevergütung. Dabei wird der anzulegende Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung anhand des Jahresmarktwertes ermittelt, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 zum EEG 2023 berechnet. Von diesem anzulegenden Wert ist allerdings der Wert gemäß § 53 Abs. 2 EEG 2023 abzuziehen. Der Anspruch für ausgeförderte Anlagen besteht gemäß § 25 Abs. 2 EEG 2023 bis zum 31. Dezember 2027.
5. Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG 2023
Weitere Informationen finden Sie hier.
6. Sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG 2023
Vermarktung des in der Anlage erzeugten Stroms bei Verzicht auf die Inanspruchnahme der Marktprämie nach § 20, der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 und 2 oder des Mieterstromzuschlags nach § 21 Abs. 3.
Im Unterschied zur Direktvermarktung im Marktprämienmodell bleibt allerdings bei der sonstigen Direktvermarktung die Grünstromeigenschaft des direkt vermarkteten Stroms erhalten. Dies kann für manche Wasserkraftanlagen und Onshore-Windkraftanlagen vorteilhaft sein.
7. Weitergabe an Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Anlage und ohne Netzdurchleitung sowie ohne Vergütung nach § 21b Abs. 4 Nr. 2 EEG 2023
Auch diese Variante ist unter den genannten Voraussetzungen möglich.