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Änderung Messkonzept, Ausbau Wirkleistungsbegrenzung, Außerbetriebnahme von Anlagen

Änderung des Messkonzeptes

Änderung des Messkonzeptes

Bisher haben Sie z.B. die erzeugte Energiemenge Ihrer Erzeugungsanlage komplett ins öffentliche Netz eingespeist und möchten diese nun selbst verbrauchen?
Beauftragen Sie bitte Ihren Elektroinstallateur mit dem Umbau der Zähleranlage. Um anschließend die Abrechnung Ihrer Erzeugungsanlage umzustellen, senden Sie uns dann bitte umgehend das ausgefüllte Protokoll für die Änderung des Messkonzepts (PDF) zu.

Ausbau 70 %-Wirkleistungsbegrenzung

Ausbau der 70 %-Wirkleistungsbegrenzung bei PV-Bestandsanlagen bis 7 kWp

Für Betreiber*innen von bestehenden Solaranlagen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 1. Januar 2023 und  einer installierten Leistung von höchstens 7 kWp entfällt gemäß § 100 Abs. 3a EEG 2023 ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG 2021 bzw. einer Vorgängerfassung des EEG, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzbelastung ferngesteuert reduzieren kann bzw. am Verknüpfungspunkt die Wirkleistungseinspeisung auf 70 % der installierten Leistung zu begrenzen. Sofern Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von dieser Aufhebung Gebrauch machen wollen, ist § 8 EEG 2023 entsprechend anzuwenden; insbesondere ist dies dem Netzbetreiber vorab mitzuteilen.

Bevor Sie also den Installateur mit dem Ausbau beauftragen, müssen wir die Anschlusssituation überprüfen können. Dafür senden Sie uns bitte das ausgefüllte und unterschriebene Formular an einspeisung@do-netz.de.

Nach erfolgter Zusage durch uns, kann dann Ihr Installateur die Reduzierung entfernen.

Bitte beachten Sie, dass diese Änderung auch durch Sie in den Stammdaten Ihrer Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur erfasst werden muss. 

 

Hinweis: Keine Ausstattungspflicht für neue PV-Anlagen bis 25 kWp

Bei PV-Anlagen bis 25 kWp und Inbetriebnahmedatum ab dem 1. Januar 2023 entfällt nach dem EEG 2023 die bisherige Pflicht, die Wirkleistungseinspeisung zu begrenzen bzw. zu regeln (70 %-Wirkleistungsbegrenzung).

Ab dem Einbau eines intelligenten Messsystems müssen PV-Anlagen bis 25 kWp sicherstellen, dass der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert über das intelligente Messsystem reduzieren kann.

Außerbetriebnahme von Eigenerzeugungsanlagen

Außerbetriebnahme von Eigenerzeugungsanlagen

Wenn Sie Ihre Anlage demontieren wollen, beauftragen Sie bitte Ihren Elektroinstallateur mit der Außerbetriebnahme der Anlage und dem Ausbau und Rückgabe der dazu gehörigen Zähler.

Umgehend nach der Demontage senden Sie uns bitte das ausgefüllte Formular Außerbetriebnahmeprotokoll für Eigenerzeugungsanlagen zu.

Nur bei Mitteilung der Ausbau-Zählerstände (ggf. Einspeise- und Erzeugungszähler) können wir die Schlussabrechnung zeitnah und korrekt erstellen. Bitte beachten Sie, dass der oder die Zähler in der Regel im Eigentum der Dortmunder Netz GmbH stehen und, sofern sie bei der Demontage ebenfalls abgebaut werden, an uns zurückgegeben werden müssen. Dies sollte Ihr Elektroinstallateur für Sie übernehmen.

Bitte beachten: Der Anlagenbetreiber ist auch verpflichtet, eine Anlagenstilllegung innerhalb von einem Monat im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu melden.

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