Solarpaket I - Inkrafttreten zum 16.05.2024
Einige wesentliche Neuerungen - wir werden unsere Internetseiten sukzessive anpassen.
Steckersolargeräte
Die Anmeldung von neuen Steckersolargeräten (sog. Balkonkraftwerke) mit einer installierten Leistung bis zu 2 kW und einer Wechselrichterleistung bis zu 800 VA gegenüber dem Netzbetreiber entfällt. Die Anmeldung dieser Geräte im Marktstammdatenregister (MaStR) ist weiterhin erforderlich (vgl. § 8 Abs. 5a EEG), wurde aber bereits im Vorfeld durch die BNetzA vereinfacht.
Steckersolargeräte im vorgenannten Sinn dürfen kurzzeitig bereits vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten Messsystems mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden (vgl. § 10a EEG).
Netzanschluss von neuen EE-Anlagen hinter bestehenden Netzanschlüssen
Für Anlagen, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, wurden verschiedene Maßnahmen zur Beschleunigung aufgenommen. So können z. B. Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 kW (zuvor bis 10,8 kW) regelgetreu angeschlossen werden, wenn sich der Netzbetreiber nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens mit einem Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens rückmeldet (vgl. § 8 Abs. 5 EEG; ab Inkrafttreten des Solarpaket I). Weiter können Solaranlagen über 30 kW bis insgesamt höchstens 100 kW regelgetreu angeschlossen werden, wenn die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt und sich der Netzbetreiber nicht binnen acht Wochen nach Eingang der erforderlichen Informationen rückmeldet, dass der bereits bestehende Netzanschluss technisch noch nicht als Verknüpfungspunkt geeignet ist (vgl. § 8 Abs. 6a EEG; für Anschlussbegehren, die nach dem 30. Juni 2024 gestellt werden). Bis zum 30. Juni 2024 müssen Netzbetreiber auf Anschlussbegehren von Solaranlagen bis 50 kWp noch innerhalb einer Monatsfrist reagieren, um einen Sofortanschluss aus Netzsicherheitsgründen zu verhindern (vgl. § 100 Abs. 14 EEG 2023).
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Mit dem Solarpaket I wird eine „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ eingeführt, mit der die gemeinsame Eigenversorgung mit Strom aus Solaranlagen möglich wird (vgl. § 42b EnWG). Hierbei handelt es sich um eine Weiterentwicklung des Mieterstrommodells. Der persönliche Anwendungsbereich wird geöffnet und ist nun nicht mehr mit einem mit der Nutzung des Gebäudes verbundenen Rechtsverhältnis (Miete, Wohnungseigentum o. ä.) verknüpft. Der Strom aus der PV-Anlage, der vor dem Verbrauch auch zwischengespeichert werden darf, wird dann hinter dem Netzverknüpfungspunkt anteilig den Bewohnern eines Gebäudes zugewiesen und von den Netzbezugsmengen abgezogen. Der Betreiber der Gebäudestromanlage muss der im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation zuständigen Stelle – aktuell dem Verteilernetzbetreiber - den Aufteilungsschlüssel mitteilen. Zulässiger Verbrauchsort für den Strom aus der Gebäudestromanlage ist zum einen das Gebäude selbst oder auch Nebenanlagen als möglicher Erzeugungsort des Gebäudestroms (vgl. § 20b EnWG). Anders als bei einem Mieterstromvertrag ist der Gebäudestromlieferant nicht verpflichtet, auch für die Reststromversorgung Sorge zu tragen. Vielmehr erfolgt die Reststromversorgung über individuelle Lieferverträge.
DONETZ wird hierzu in den nächsten Wochen weitere Informationen auf der Homepage veröffentlichen.
Beschlussfassung Dezember 2024
Mit Beschluss vom 15.12.2024 hat der Bundestag die sog. Nachtkennzeichnung um 1 Jahr verschoben. Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten müssen, müssen dies nun spätestens zum 01.01.2025 umsetzen.
Der übrige, weit umfangreichere Teil des Gesetzentwurfs, der vor allem den beschleunigten Ausbau der Solarenergie in Deutschland zum Inhalt hat (u.a. Erleichterung des PV-Zubaus auf Dachflächen, Vereinfachung der Mieterstromregelungen, Ermöglichung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung, Erleichterung der Nutzung von Steckersolargeräten und Beschleunigung von Netzanschlüssen), wurde einer späteren Beschlussfassung in 2024 vorbehalten.
Übergangsbestimmung vom 03.08.2023 - 30.06.2024
Befristete Regelung für Anschlussbegehren für Anlagen bis 50 kWp
nach § 100 Abs. 14 EEG gilt:
„ § 8 Absatz 5 Satz 3 ist auf Netzanschlussbegehren, die ab dem 3. August 2023 und vor dem 1. Juli 2024 für eine oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 50 Kilowatt gestellt werden, entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt.“
§ 8 Abs. 5 Satz 3 EEG lautet:
„Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 Kilowatt den Zeitplan nach Satz 1 nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden.“
BMF-Schreiben vom 12.06.2023
Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen und Bürokratieabbau
Wir weisen auf das BMF-Schreiben vom 12.06.2023 zur Anzeige über die Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 und 1b AO Steuerliche Erfassung von Betreiberinnen und Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen hin.
Mit diesem BMF-Schreiben (https://www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/file/BMF-Schreiben_vom_12.06.23.pdf) hat sich die Finanzverwaltung zur steuerlichen Erfassung neuer Photovoltaikanlagen beim Finanzamt positioniert.
Hier wird insbesondere unter Tz. 3 drauf hingewiesen, dass aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie es nicht beanstandet wird, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen, die
- Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und
- in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden,
auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichten.
Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde.
DONETZ empfiehlt daher, sich in Hinblick auf weitere steuerlichen Fragen und Unklarheiten an Ihren Steuerberater oder entsprechenden Experten zu wenden.
Nähere Informationen zum Vorgehen der DONETZ finden sie unter https://www.do-netz.de/einspeisung/verguetung-rechnung/umsatzsteuerpflicht
Spezielle FAQs finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.
Neue gesetzliche Grundlagen zum 01.01.2023
Zum Jahreswechsel 2022 / 2023 haben sich einige gesetzliche Grundlagen für Erzeugungs- und Einspeiseanlagen geändert. So tritt bspw. das EEG2023 und das KWKG2023 in Kraft.
Neuerungen aus dem EEG 2023
- Neufassung § 52 EEG in Zahlung (Forderung) bei Pflichtverstößen, komplett neue Logik!
- PV-Bestandsanlagen ≤ 7 kW und Inbetriebnahme bis 14.09.2022 können mit Anzeige beim Netzbetreiber die 70% Regelung beenden bzw. technische Vorrichtung (FRE) deaktivieren
(§ 100 Abs. 3a EEG 2023) - Unternehmen in wirtschaftlicher Schwierigkeit oder noch offene Rückforderungsansprüche haben erhalten keine Förderung (Prüfung einmalig zur Inbetriebnahme, Eigenerklärung aller Anlagenbetreiber notwendig, Vergütungsrelevant, Erfassung in der Datenbank)
(§ 19 Abs. 4+5 EEG 2023, Definition § 3 Nr..47 EEG 2023) - Marktprämie, ab 01.01.2023 neue Logik für Neuanlagen und Zuschlägen,
- Inbetriebnahme und Zuschlag bis 31.12.2022:
MP = AW – MW -> MW = energieträgerspezifischer Monatsmarktwert
Bestandsanlagen behalten diese Berechnungslogik mit Monatsmarkt bis Förderende weiter! - Inbetriebnahme und Zuschlag ab 01.01.2023:
MP = AW – MW -> MW = energieträgerspezifischer Jahresmarktwert
- Inbetriebnahme und Zuschlag bis 31.12.2022:
- Deckelung Auszahlung an „Ausgeförderte Anlagen“ – bis 100 kW (Einspeisevergütung)
Der zu zahlende „Jahresmarktwert“ wird ab 01.01.2023 auf 10 Cent/kWh gedeckelt.
(§ 23b EEG 2023) - Wind: Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK) -> Fristverlängerung bis 31.12.2023
(§ 9 Abs 8 EEG 2023) - Abschaffung § 48 Abs. 5 EEG (PV-Dachanlagen >300 bis ≤750 kW, maximale Förderung der erzeugten Strommenge 50% bzw. 80 %, der Rest musste Eigenverbrauch sein)
- Neuregelung zu „negative Börsenpreise“, es ist die 3. Regelung(§ 51 EEG 2023)
- Endgültiger Wegfall EEG Umlage -> auch für Eigenversorgung/Drittversorgung, die Wälzung wird neu im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) geregelt
(Löschung § 59 - § 69 EEG 2021-5) - Anhebung Ausschreibungsgrenze Wind an Land und Solar > 1 MW + Verbot Eigenversorgung für Neuanlagen ist aufgehoben
(§ 22 Abs. 2+3 EEG 2023 und Löschung § 27a EEG 2021-5) - PV-Dachanlagen: Anhebung der Vergütungssätze für Überschusseinspeisung ≤ 1 MW
(§ 48 Abs. 2 EEG 2023) - PV-Dachanlagen: Anhebung Vergütung Volleinspeisung + jährliche Wahlmöglichkeit, ≤ 1 MW
Achtung: bei Kombination (Voll/Überschuss) Anlagenzusammenfassung anders
(§ 48 Abs. 2a EEG 2023) - PV-Mieterstromzuschlag: 100 kW Grenze fällt(§ 21 Abs. 3 EEG 2023)
- Solar-Ausschreibungen im Jahr 2023 für 1. Segment (Freiflächenanlagen) wird die max. Leistung bei Gebotsabgabe von 20 MW auf 100 MW erhöht(§ 100 Abs. 13 EEG 2023)
- Abschaffung Direktvermarktungsmöglichkeit (DV) für SLP-Kunden
(Löschung § 10b Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021-5)
Neuerungen aus dem KWKG 2023
- gilt für alle KWK-Anlagen, die ab dem 01.01.2023 in Betrieb genommen werden – mit Ausnahme einiger Übergangsvorschriften.
- jährliche Absenkung der Zuschlagszahlungen (von 5.000 auf 2.500 Vollbenutzungsstunden) wird bis 2030 fortgesetzt. Zuschlagszahlungen sind zeitlich befristet und Betreiber von KWK-Anlagen erhalten sie nur, wenn für ihre Anlage eine Zulassung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorliegt. Nimmt der Betreiber einer Anlage KWK-Zuschlagszahlungen in Anspruch, bleibt die zusätzliche Förderung für eingespeisten Strom nach § 19 EEG untersagt.
- ab dem 01.01.2024 entfällt die Förderung von KWK-Anlagen, die Strom auf Basis von Biomethan erzeugen (§ 6 KWKG 2023). Zukünftig soll Biomethan nur noch in Spitzenlastkraftwerken eingesetzt werden.
- nach dem 30.06.2023 erhalten neue KWK-Anlagen ab 10 MW eine Zulassung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) nur noch, wenn sie technisch mit Wasserstoff betrieben werden können. Oder sie müssen sich ab dem 01.08.2028 mit maximal 10 Prozent der Errichtungskosten auf eine leistungsgleiche wasserstoffbetriebene KWK-Anlage umrüsten lassen.
- Die Besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen zur Begrenzung der KWK-Umlage wird durch den Wegfall der EEG-Umlage im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) neu geregelt.
- Die KWK-Umlage wird oberhalb von 1 GWh auf 15 bzw. 25 % der Umlage begrenzt (§ 31 EnFG). Sie wird aber nicht weniger als 0,05 ct/kWh betragen.
- Der jährliche KWKG-Finanzierungsbedarf wird auf insgesamt 1,8 Mrd. Euro begrenzt (§ 27 KWKG 2023). Ist eine Überschreitung absehbar, werden die Zuschlagszahlungen für alle KWK-Anlagen im Folgejahr gekürzt. Ausgenommen hiervon sind KWK-Anlagen, deren Fördersätze auf Basis von Ausschreibungen ermittelt wurden. Eine Nachzahlung in den Folgejahren erfolgt in der Reihenfolge der Anspruchsentstehung.
EEG-Umlage ab 01.07.2022
Durch das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher hat sich die EEG-Umlage ab dem 01.07.2022 von bislang 3,72 ct/kWh auf 0 ct/kWh verringert. Dies betrifft auch die EEG-Umlage auf den zur Eigenversorgung genutzten Selbstverbrauch der Betreiber von Eigenerzeugungsanlagen.
Bei nicht fernauslesbaren Zählern wird DONETZ eine systemseitige Abgrenzung des selbst verbrauchten Stroms zum 30.06.2022 vornehmen. Sie brauchen somit nichts zu veranlassen, sondern erhalten wie gewohnt zum Jahresende 2022 Ablesekarten von uns. Wenn Sie uns dennoch Zählerstände zum 30.06.2022 mitteilen möchten, bitten wir Sie, den Zählerstand Ihrer Einspeiseanlage zum 30.06.2022 hier online über unseren Chatbot einzugeben.
Abweichend davon ist in den Fällen von § 61c EEG (Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen) und § 61l EEG (Saldierung bei Stromspeichern sowie Erzeugung von Speichergasen), die eine Jahresbetrachtung erfordern, nach § 60 Abs. 1b EEG 2021 n.F. für das ganze Jahr 2022 eine Rechengröße in Form einer kalkulatorischen Gesamtjahresumlage zugrunde zu legen. Diese ergibt sich aus dem Durchschnittswert des EEG-Umlagesatzes für das erste Halbjahr 2022 (3,723 ct/kWh) und des gesetzlich festgelegten EEG-Umlagesatzes für das zweite Halbjahr 2022 (0,000 ct/kWh) und beträgt somit 1,8615 ct/kWh. Von daher entfallen bestehende Meldepflichten im Jahr 2023 bezogen auf das Jahr 2022 nicht.
Ab dem 01.01.2023 wird die EEG-Umlage nicht mehr erhoben.
Wichtig: Ein Erzeugungszähler ist in gewissen Anlagen- und Förderkonstellationen weiter notwendig/sinnvoll. Bitte prüfen Sie Ihre individuelle Situation.