Übergangsbestimmung vom 03.08.2023 - 30.06.2024
Befristete Regelung für Anschlussbegehren für Anlagen bis 50 kWp
nach § 100 Abs. 14 EEG gilt:
„ § 8 Absatz 5 Satz 3 ist auf Netzanschlussbegehren, die ab dem 3. August 2023 und vor dem 1. Juli 2024 für eine oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 50 Kilowatt gestellt werden, entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt.“
§ 8 Abs. 5 Satz 3 EEG lautet:
„Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 Kilowatt den Zeitplan nach Satz 1 nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden.“
BMF-Schreiben vom 12.06.2023
Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen und Bürokratieabbau
Wir weisen auf das BMF-Schreiben vom 12.06.2023 zur Anzeige über die Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 und 1b AO Steuerliche Erfassung von Betreiberinnen und Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen hin.
Mit diesem BMF-Schreiben (https://www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/file/BMF-Schreiben_vom_12.06.23.pdf) hat sich die Finanzverwaltung zur steuerlichen Erfassung neuer Photovoltaikanlagen beim Finanzamt positioniert.
Hier wird insbesondere unter Tz. 3 drauf hingewiesen, dass aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie es nicht beanstandet wird, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen, die
- Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und
- in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden,
auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichten.
Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde.
DONETZ empfiehlt daher, sich in Hinblick auf weitere steuerlichen Fragen und Unklarheiten an Ihren Steuerberater oder entsprechenden Experten zu wenden.
Nähere Informationen zum Vorgehen der DONETZ finden sie unter https://www.do-netz.de/einspeisung/verguetung-rechnung/umsatzsteuerpflicht
Spezielle FAQs finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.
Neue gesetzliche Grundlagen zum 01.01.2023
Zum Jahreswechsel 2022 / 2023 haben sich einige gesetzliche Grundlagen für Erzeugungs- und Einspeiseanlagen geändert. So tritt bspw. das EEG2023 und das KWKG2023 in Kraft.
EEG-Umlage ab 01.07.2022
Durch das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher hat sich die EEG-Umlage ab dem 01.07.2022 von bislang 3,72 ct/kWh auf 0 ct/kWh verringert. Dies betrifft auch die EEG-Umlage auf den zur Eigenversorgung genutzten Selbstverbrauch der Betreiber von Eigenerzeugungsanlagen.
Bei nicht fernauslesbaren Zählern wird DONETZ eine systemseitige Abgrenzung des selbst verbrauchten Stroms zum 30.06.2022 vornehmen. Sie brauchen somit nichts zu veranlassen, sondern erhalten wie gewohnt zum Jahresende 2022 Ablesekarten von uns. Wenn Sie uns dennoch Zählerstände zum 30.06.2022 mitteilen möchten, bitten wir Sie, den Zählerstand Ihrer Einspeiseanlage zum 30.06.2022 hier online über unseren Chatbot einzugeben.
Abweichend davon ist in den Fällen von § 61c EEG (Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen) und § 61l EEG (Saldierung bei Stromspeichern sowie Erzeugung von Speichergasen), die eine Jahresbetrachtung erfordern, nach § 60 Abs. 1b EEG 2021 n.F. für das ganze Jahr 2022 eine Rechengröße in Form einer kalkulatorischen Gesamtjahresumlage zugrunde zu legen. Diese ergibt sich aus dem Durchschnittswert des EEG-Umlagesatzes für das erste Halbjahr 2022 (3,723 ct/kWh) und des gesetzlich festgelegten EEG-Umlagesatzes für das zweite Halbjahr 2022 (0,000 ct/kWh) und beträgt somit 1,8615 ct/kWh. Von daher entfallen bestehende Meldepflichten im Jahr 2023 bezogen auf das Jahr 2022 nicht.
Ab dem 01.01.2023 wird die EEG-Umlage nicht mehr erhoben.
Wichtig: Ein Erzeugungszähler ist in gewissen Anlagen- und Förderkonstellationen weiter notwendig/sinnvoll. Bitte prüfen Sie Ihre individuelle Situation.