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EEG
Die Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energien erfolgt nach den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). In der aktuellen Fassung erhalten Sie eine gleichbleibende Vergütung ab Inbetriebsetzungsdatum für eine im EEG festgelegte Zeit (20 Jahre sowie ggf. das Jahr der Inbetriebnahme).
Für Solaranlagen des zweiten Segments (PV-Dachanlagen) mit Zuschlag aus einer Ausschreibung endet der Förderzeitraum mit dem Ablauf des 252. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Kalendermonats.
Im EEG 2023 werden die Zahlungsansprüche in den §§ 19 bis 50b geregelt.
Für Anlagen, deren regulärer 20-jähriger Vergütungszeitraum abgelaufen ist, wurde im EEG für einen Übergangszeitraum eine neue Anschlussförderung geregelt. Die Vorschriften des EEG unterscheiden hinsichtlich der Anschlussförderung zwischen Windenergieanlagen an Land, für die es keine Förderregelungen gibt, und allen weiteren Anlagen, die eine Anschlussförderung erhalten können, wenn deren installierte Leistung nicht größer als 100 kW ist.
FAQs für Anlagenbetreiber*innen von ausgeförderten PV-Anlagen (sog. Post-EEG-Anlagen) finden Sie hier (Stand: 11.08.2022).
KWKG
KWK-Anlagen erhalten den KWK-Zuschlag für eine bestimmte Anzahl von Vollbenutzungsstunden.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Definition der Vollbenutzungsstunden. Für die Bemessung der Förderdauer sind nun nur noch die zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden relevant, d.h. der während Zeiträume negativer Strompreise erzeugte KWK-Strom ist nicht auf die Förderdauer anzurechnen. Eine Sonderregelung besteht für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2 kW. Betreiber solcher kleinen Anlagen können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge von 4 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) für die Dauer von 60.000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. Für diese Anlagen findet die Vorschrift zu negativen Strompreisen dann keine Anwendung.
Nach Erreichen der Vollbenutzungsstunden wird für die Anlagen bis 50 kW der KWK-Zuschlag nicht mehr gezahlt. Der Anlagenbetreiber erhält aber weiterhin für den ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strom den Börsenpreis und die vermiedenen Netzentgelte. Nähere Information finden Sie hier.
Alle KWK-Anlagen über 50 kW haben nach Ablauf der Vollbenutzungsstunden nicht mehr den Anspruch auf kaufmännische Abnahme des Stroms und müssen den Strom daher selbst verbrauchen oder sich einen Direktvermarkter suchen. Nähere Informationen zur Direktvermarktung finden Sie hier.