Nach § 72 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) kann bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen die abgenommene Strommenge auch rechnerisch ermittelt werden, wenn die Kosten einer Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. Der Jahresverbrauch muss dabei nahezu konstant sein.
Nachfolgende Bedingungen gelten seit dem 01.01.2019 für alle Neuanlagen sowie bei wesentlichen Änderungen von Bestandsanlagen.
Unter Pauschalanlagen können insbesondere folgende Anlagen gelten, soweit sie oben genannte Anforderungen erfüllen:
• Straßenbeleuchtung
• Haltestellen mit Beleuchtung
• Telefonzellen
• Notruftelefone
• Polizeistraßenmelder
• Sirenenanlagen