Steuerbare Verbrauchseinrichtungen - § 14a EnWG
Neue Festlegungen der BNetzA gelten ab 01.01.2024
Die Bundesnetzagentur hat am 27. November 2023 Neuregelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gem. § 14a EnWG veröffentlicht.
Damit gelten ab dem 1. Januar 2024 neue Regelungen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen, und zwar für
- Private Ladepunkt für Elektromobile bzw. Wallboxen, die also kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) sind,
- Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),
- Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte) und
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung) - sog. Batteriespeicher
mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7).
Ausführliche Informationen finden Sie hier ((Vorgaben der BNetzA, Ihre Verpflichtung zur Anmeldung und Sicherstellung der STeuerbarkeit der Anlage, unseren Bedingungen und Ihrem Anspruch auf auf Netzentgeltreduzierung).