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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen - § 14a EnWG 

§ 14a EnWG sieht eine Reduzierung der Netzentgelte für diejenigen Letztverbraucher vor, die mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen abgeschlossen haben.  

Dieser wirtschaftliche Anreiz soll dafür sorgen, dass die netzorientierte Steuerung von flexiblen Verbrauchseinrichtungen oder Netzanschlüsse mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen forciert und Netzüberlastungen in örtlichen Stromnetzen verhindert werden.  

Solange die Bundesnetzagentur in einer Festlegung nach § 14a EnWG nichts anderes vorsieht, gelten nachfolgende Einrichtungen bei Vorliegen eines separaten Zählpunkts als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne von § 14a EnWG: 

  • Wärmepumpen 

  • Nicht öffentlich zugängliche (private) Ladepunkte für E-Mobilität 

  • Anlagen zur Erzeugung von Kälte 

  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie 

  • Nachtstromspeicherheizungen (Neuanlagen) 

 

Am 27.11.2023 wurden die konkrete Festlegungen der Bundesnetzagentur zur netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen veröffentlicht. Diese werden aktuell auf ihre Auswirkungen hin analysiert. Spätestens Anfang Januar werden wir hierzu unsere Internetseiten aktualisieren.

Den aktuellen Stand zu den Festlegungen der Bundesnetzagentur können Sie auf der Internetseite der BNetzA nachlesen.

Hier finden Sie die Beschlüsse

Festlegung zu Netzentgelten bei Anwendung der netzorientierten Steuerung  (Beschlusskammer 8)

Festlegung zur Durchführung der netzorientierten Steuerung mit Anlage 1(Beschlusskammer 6)

sowie die Pressemitteilung der BNetzA vom 27.11.2023

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