Laut Erneuerbare-Energien- Gesetz müssen alle Einspeiseanlagen verschiedene technische Vorgaben erfüllen. Maßgeblich für die Ermittlung der jeweils geltenden Pflichten zur Fernsteuerung und zur Abrufung der Ist-Einspeisung der Anlagen (ggf. über ein Smart-Meter-Gateway) ist nach dem EEG die installierte Leistung der Anlage und das Datum der Bekanntgabe des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), wonach die technische Möglichkeit für die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) für die entsprechende Einbaugruppe besteht (sogenannte BSI-Markterklärung) bzw. das Datum des Einbaus eines intelligenten Messsystems (iMSys).
Alle Anlagen größer als 25 kWp , die vor der BSI-Markterklärung in Betrieb genommen werden, müssen nach dem EEG durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden können. Um eine stufenweise Regelung der Anlage durchführen zu können, verwendet die Dortmunder Netz GmbH aktuell die sog. Fernwirktechnik, d. h. die Daten werden über eine Funkschnittstelle per Modem übertragen. Weitere Einzelheiten und die Parameterwerte, die für die Schnittstelle bereitgestellt werden müssen, finden Sie hier:
Fernwirktechnische Anforderungen (PDF)
Für den Einbau der Fernwirktechnik beauftragen Sie bitte einen Dienstleister.
Bei EEG- und KWK-Anlagen von mehr als 25 kWp, die nach der BSI-Markterklärung in Betrieb genommen werden, müssen Sie als Anlagenbetreiber uns ermöglichen, die Ist-Einspeisung Ihrer Anlage über ein Smart-Meter-Gateway abzurufen und die Einspeiseleistung Ihrer Anlage stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos über das Smart-Meter-Gateway fernzusteuern.
Bei EEG- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 kWp, die vor der BSI-Markterklärung in Betrieb genommen werden, müssen Sie als Anlagenbetreiber uns nach dem Einbau eines iMSys ermöglichen, die Ist-Einspeisung Ihrer Anlage über ein Smart-Meter-Gateway abzurufen und die Einspeiseleistung Ihrer Anlage stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos fernzusteuern.
Bei EEG-Anlagen, die hinter einem Netzanschluss betrieben werden, hinter dem auch mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG betrieben wird, gelten unterschiedliche technische Vorgaben. Bei diesen Anlagen (egal von welcher Größe), die nach der BSI-Markterklärung in Betrieb genommen werden, müssen Sie als Anlagenbetreiber uns ermöglichen, die Ist-Einspeisung Ihrer Anlage über ein Smart-Meter-Gateway abzurufen und die Einspeiseleistung Ihrer Anlage stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos fernzusteuern.
Wir gehen grundsätzlich davon aus, dass Sie sich für die geförderte Direktvermarktung für den eingespeisten Strom entschieden haben.
Beliefern Sie aus Ihrer Anlage Dritte, war bisher für diese Liefermenge die volle EEG-Umlage zu zahlen - sofern diese erhoben worden ist - und die entsprechenden Liefermengen waren mittels eines mess- und eichrechtskonformen Messkonzepts von den Eigenversorgungsmengen abzugrenzen. Hierbei war zwingend der Leitfaden der Bundesnetzagentur zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten zu beachten.
Dies ist letztmalig mit diesem ausgefüllten Fragebogen zum 28. Februar 2023 für 2022 erforderlich.