Wärmepumpe: Verringerung KWKG-/Offshore Umlage § 22 EnFG

Anträge auf Verringerung der KWK-Umlage/Offshore-Netzumlage gem. § 22 EnFG sind immer an den Stromlieferanten, nicht an den Netzbetreiber zu stellen.

Der Antrag kann gem. § 22 EnFG gestellt werden, wenn die elektrisch angetriebene Wärmepumpe über einen eigenen separaten Stromzähler verfügt und der Kunde bestätigt, dass er kein Unternehmen im Schwierigkeiten ist sowie keine offenen beihilferechtlichen EU-Rückforderungen bestehen. Dann reduziert sich die Zahlung der vorgenannten Umlagen auf Null.

 

Frist: 31. März des Folgejahres

danach Verringerung der Umlagenreduzierung um 20 Prozentpunkte