Anträge auf Verringerung der KWK-Umlage/Offshore-Netzumlage gem. § 22 EnFG sind immer an den Stromlieferanten, nicht an den Netzbetreiber zu stellen.
Der Antrag kann gem. § 22 EnFG gestellt werden, wenn die elektrisch angetriebene Wärmepumpe über einen eigenen separaten Stromzähler verfügt und der Kunde bestätigt, dass er kein Unternehmen im Schwierigkeiten ist sowie keine offenen beihilferechtlichen EU-Rückforderungen bestehen. Dann reduziert sich die Zahlung der vorgenannten Umlagen auf Null.
Frist: 28. Februar des Folgejahres
Nachmeldung bis 31. März möglich, jedoch 20 % Verlust der Erstattung. Danach keine Erstattung mehr möglich.