Prinzip der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (gGV)
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (gGV) ist ein Versorgungsmodell, welches im § 42b Energiewirtschaftsgesetz geregelt ist.
Bei diesem Versorgungskonzept wird der Strom, der über eine Solaranlage (ausschließlich PV) auf einem Gebäude produziert wird, gemessen und anteilig den Nutzern des Gebäudes zugewiesen, mit denen der Anlagenbetreiber einen Gebäudestromnutzungsvertrag abgeschlossen hat. Die zugewiesenen Anteile des erzeugten Stroms können die Letztverbraucher direkt nutzen und werden von ihren regulären Strombezügen abgezogen. Dadurch kann der Strombedarf der Nutzer teilweise oder sogar vollständig durch die Solaranlage gedeckt werden, während ihre restliche Stromversorgung über bestehende Stromlieferverträge mit einem Energieversorger erfolgt. Ein teilnehmender Nutzer hat also in der Regel für seine Lieferstelle zwei Stromlieferverträge gleichzeitig.
Die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ist für jeden Letztverbraucher im Gebäude freiwillig. Denn auch bei der Stromversorgung über die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung handelt es sich letztlich um eine Stromlieferung, die dem Grundsatz der freien Lieferantenwahl unterliegt. Entscheidet sich ein Letztverbraucher für die Teilnahme, muss daher ein entsprechender Vertrag zwischen Letztverbraucher und Anlagenbetreiber geschlossen werden.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW (Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung - im Mehrfamilienhaus Solarstrom vom Dach nutzen | Verbraucherzentrale NRW).
Voraussetzungen
Letztverbraucher können gemäß § 42b Abs. 1 EnWG Strom aus einer Gebäudestromanlage im Konzept der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nutzen, wenn
- die Nutzung des PV-Stroms ohne Durchleitung durch ein Netz und in demselben Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes erfolgt
- die Nutzung unmittelbar aus der Gebäudestromanlage oder nach Zwischenspeicherung in einer Energiespeicheranlage erfolgt
- der Betreiber der Gebäudestromanlage mit den Letztverbrauchern einen Gebäudestromnutzungsvertrag geschlossen hat (incl. geplanter Aufteilungsschlüssel)
- die Strombezugsmengen der teilnehmenden Letztverbraucher sowie die Erzeugungsmengen viertelstundenscharf gemessen werden, d.h. alle Zähler in dem Gebäude müssen intelligente Messsysteme bzw. RLM-Zähler sein
der Betreiber der Gebäudestromanlage in der Lage ist, Daten über die elektronische Marktkommunikation nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur zu empfangen (ggf. über einen ESA)
Hinweis: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist keine Vollversorgung für den Letztverbraucher. Dieser hat weiterhin einen Stromliefervertrag mit einem Energieversorger.
Unterschied ggV und Mieterstrom
| Mieterstrom | Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung |
| Der Verbrauch wird direkt mit einem physischen oder virtuellem Summenzähler erfasst mit Abrechnung zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Letztverbraucher. |
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Für zusätzlich benötigten Strom aus dem öffentlichen Netz ist der Anlagenbetreiber Vertragspartner,. D.h. der am Mieterstrom teilnehmende Letztverbraucher hat keinen eigenen Stromliefervertrag mehr mit einem Stromlieferanten. D.h. der Anlagenbetreiber rechnet den zusätzlich aus dem Netz benötigten Strom des am Mieterstrommodell teilnehmenden Letztverbraucher mit diesem selbst ab. | Für zusätzlich benötigten Strom aus dem öffentlichen Netz schließt der Letztverbraucher einen eigenen Vertrag mit einem frei zu wählenden Lieferanten ab. |
| keine Einschränkung bei der Erzeugungsart (hauptsächlich PV und BKW) | nur PV |
| Mieterstromzuschlag unter bestimmten Voraussetzungen | kein Mieterstromzuschlag |
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums.unter dem Oberpunkt 3 “Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Mieterstrom”.
Zuordnung des erzeugten PV-Strom zu teilnehmenden Letztverbrauchern
Die rechnerische Aufteilung des PV-Stroms erfolgt anhand des zwischen den teilnehmenden Letztverbrauchern und dem Betreiber vereinbarten Aufteilungsschlüssels. Der Aufteilungsschlüssel muss dem Netzbetreiber vom Betreiber der Gebäudestromanlage mitgeteilt werden.
Liegt dem Netzbetreiber keine Information zur Aufteilung vor, wird die erzeugte Energie zu gleichen Teilen auf die teilnehmenden Letztverbraucher verteilt.
Erzeugt die PV-Anlage mehr Energie als von den teilnehmenden Letztverbrauchern verbraucht wird, fließen diese Energiemenge als Überschuss ins Netz.
Hat der einzelne Letztverbraucher einen größeren Strombedarf als die Menge, die ihm jeweils zugeteilt wird, bezieht er diesen aus dem öffentlichen Netz, d.h. jeder Letztverbraucher muss auch einen eigenen Stromlieferanten gewählt haben. Hat er dies nicht, erfolgt die Belieferung durch den Grundversorger.
Beratung zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung
Eine allgemeine Beratung zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung bieten wir nicht an. Hier empfehlen wir Ihnen, sich an einen Energieberater oder auch die Verbraucherzentrale zu wenden.
Umsetzung der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung bei DONETZ
Wir arbeiten derzeit an einer prozessualen und massentauglichen IT-unterstützten Umsetzung. Dabei gibt es es noch zahlreiche offene Fragestellungen, insb. zur Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien (Netzbetreiber, Betreiber der Gebäudestromanlage, Messstellenbetreiber und Stromlieferanten). Aktuell testen wir in Pilotprojekten die verschiedenen möglichen Konstellationen.
DONETZ veröffentlicht an dieser Stelle, wenn die Pilotphase beendet ist und wir weiteren Interessenten die Möglichkeit zur Umsetzung einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung anbieten können.